Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils
gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme
anerkennt, unterworfen.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten
geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein
entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand
anzubringen.
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht
versichert sein.
Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im
Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet.
Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen
sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen
und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen
dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit
konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die
verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in
Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu
handhaben, dass niemand gefährdet wird.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens
erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben,
ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf
Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder
sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am
Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf
einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand
verwiesen werden.
Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und
Jugendlichen sind zu beachten.
Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen
Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle
ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das
Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesonders dafür zu sorgen, dass
die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren
verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet werden.
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen
und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von
Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am
Schießen teilnehmen.